• Pyrotechnik

Pyrotechnik

Pyrotechnik steht als Fachbegriff für Feuerwerk und andere Explosivstoffe.

Der Begriff „Pyro“ kommt aus dem Griechischen und bedeutet „Feuer“.Pyrotechnische Gegenstände sind Produkte, die in der Feuerwerkerei Anwendung finden.

Hierzu gehören Feuerwerkskörper aber auch Anzündmittel der Pyrotechnik. Der Pyrotechnik stehen heute tausende verschiedene Effekte in brillanten Farben und Formen zur Verfügung. Der Kreativität des Pyrotechnikers sind keine Grenzen gesetzt.

Ein Feuerwerk kann z.B. durch Handzündung, Zündung durch Verzögerungseinrichtung oder elektrischer Zündung abgebrannt werden.

Beim Abbrennen von einem Feuerwerk sind die Anforderungen des Sprengstoffgesetzes (SprengG) zu beachten.

Ein Feuerwerk mit Feuerwerkskörpern der Kategorie 3 + 4 darf nur von professionellen Pyrotechnikern abgebrannt werden, die im Besitz einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis § 7 SprengG oder eines Befähigungsscheins § 20 SprengG sind.

Unsere Pyrotechniker müssen mit hochexplosiven Stoffen sehr sorgsam und konzentriert umgehen.        
Ein Pyrotechniker ist beim Abbrennen von Feuerwerken großen Gefahren ausgesetzt.       Unsere Pyrotechniker sind jeweils im Besitz eines Befähigungsscheines nach § 20 SprengG. Unsere Firma ist im Besitz einer Erlaubnis nach § 7 des deutschen Sprengstoffgesetzes (SprengG). Des Weiteren verfügen wir  neben jahrelanger Erfahrung, auch über entsprechende Bescheinigungen für den Gefahrguttransport nach ADR.

Versicherung

Eine entsprechende gewerbliche Haftpflichtversicherung für Pyrotechniker ist zwingende Voraussetzung für die Durchführung unserer Feuerwerke und ist selbstverständlich vorhanden.

Einteilung der Feuerwerkskörper in Kategorien 1 – 4

Kategorie 1: Feuerwerkskörper, die eine sehr geringe Gefahr darstellen.   Kategorie 2: Feuerwerkskörper, die eine geringe Gefahr darstellen.     Kategorie 3: Feuerwerkskörper, die eine mittelgroße Gefahr darstellen     Kategorie 4: Feuerwerkskörper, die eine große Gefahr darstellen.

Gesetzliche Vorschriften zum Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Kategorien 1 – 4

Kategorie 1

Personen ab 12 Jahren ist es gestattet, Feuerwerkskörper der Kat. 1 während des ganzen Jahres zu erwerben und abzubrennen.

Kategorie 2

Feuerwerkskörper der Kat.2 dürfen nicht von Personen unter 18 Jahren erworben und abgebrannt werden. Der Umgang ist auch am 31. Dezember und am 1. Januar verboten. Personen über 18 Jahren dürfen Ware der Kat.2 in Zeit vom 28. bis 31. Dezember erwerben und vom 31. Dezember bis 1. Januar abbrennen.

Eine Person über 18 Jahren kann außerhalb dieser vorgeschriebenen Zeiten beim Ordnungsamt eine Ausnahmegenehmigung für die Durchführung eines Feuerwerkes der Kat. 2 beantragen. Diese Genehmigung braucht der Verbraucher, um Feuerwerksware der Kat. 2 bei einem Fachhandel für Pyrotechnik zu erwerben und abzubrennen. Anlässe für eine Ausnahmegenehmigung können Hochzeiten, Geburtstage, Jubiläen, Vereins- oder Firmenfeste oder andere Anlässe sein.

Den behördlichen Anordnungen ist unbedingt Folge zu leisten.

Kategorie 3 und 4

Feuerwerkskörper der Kategorien 3 und 4 können nur von Personen mit einer Erlaubnis § 7 oder § 27 oder einem Befähigungsschein § 20 gemäß Sprengstoffgesetz erworben und abgebrannt werden. Das beabsichtigte Feuerwerk ist der zuständigen Behörde mindestens zwei Wochen vor dem Abbrenntermin schriftlich anzuzeigen. Soll ein Feuerwerk in unmittelbarer Nähe von Eisenbahnanlagen, Flughäfen oder Bundeswasserstraßen, die Seeschifffahrtsstraßen sind, durchgeführt werden, muss dieses vier Wochen vorher bei der Behörde schriftlich angezeigt werden.

Krause Feuerwerke GmbH · Ellerneck 30, · 22045 Hamburg

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