• Feuerwerk - Anzeigepflicht

Das Abbrennen von einem Feuerwerk ist anzeige- und genehmigungspflichtig

Ausgenommen hiervon ist das Abbrennen von Silvesterfeuerwerk der Kategorie 2 von Personen über 18 Jahren, wenn die Bestimmungen der Örtlichkeiten und Zeiten eingehalten werden.

Anzeige- und genehmigungspflichtig sind Personen über 18 Jahre, die in der Zeit vom 2. Januar bis 30. Dezember  z. B anlässlich einer Hochzeit, eines Geburtstages oder einer anderen Festlichkeit (Informationen „Schöne Momente“) Feuerwerkskörper der Kategorie 2 erwerben und abbrennen möchten.

Ihr Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Abbrennen eines Kleinfeuerwerkes (Kategorie 2) ist bei der Ordnungsbehörde, in deren Bezirk das Feuerwerk abgebrannt werden soll, schriftlich einzureichen und sollte folgende Angaben enthalten:

- Antragsteller (Name, Anschrift, Telefonnummer)

- Anlass (Hochzeit, Geburtstag, Jubiläum …)

- Datum der Veranstaltung

- Uhrzeit des Feuerwerkes

- Abbrennort des Feuerwerkes 

- Art und Stückzahl der Feuerwerkskörper, die abgebrannt werden sollen

- Von Vorteil ist die Beifügung eines Lageplanes (Skizze) des Abbrennortes und eine schriftliche Genehmigung des Grundstückseigentümers

Auf Genehmigung des Antrages besteht kein Rechtsanspruch.
Die Ausnahmegenehmigung kann aus begründetem Anlass (z. B. Hochzeit) erteilt werden; es besteht jedoch kein Rechtsanspruch darauf. Die Ausnahmegenehmigung kann mit Auflagen verbunden werden.
Wurde Ihnen eine Erlaubnis zum Abbrennen eines Kleinfeuerwerkes erteilt, können Sie mit dieser Erlaubnis, bei einem Feuerwerker, der im Besitz der Erlaubnis nach § 7 SprengG ist oder im Fachhandel, die für ihr Feuerwerk erforderlichen Feuerwerkskörper der Kategorie 2 erwerben.

Wichtiger Hinweis:

Bitte klären Sie vorab mit Ihrer Haftpflichtversicherung, ob diese für eventuelle Schäden, die beim Auf- und Abbau und während des Abbrennens Ihres Feuerwerkes entstehen können, aufkommt. Lassen Sie sich eine eventuelle Zusage schriftlich geben. Für die Ausnahmegenehmigung kann eine Gebühr erhoben werden. Genaue Auskünfte erteilt Ihnen das zuständige Ordnungsamt. Professionelle Pyrotechniker, die im Besitz einer Erlaubnis nach § 7 SprengG oder eines Befähigungsscheines nach § 20 SprengG sind, sind nur anzeigepflichtig nicht genehmigungspflichtig. 

Anzeigefristen

Das Feuerwerk ist mindestens zwei Wochen vor dem geplanten Abbrenntermin anzuzeigen.

Befindet sich in der Nähe des Abbrennplatzes z.B. ein Flughafen oder eine Schifffahrtsstraße, beträgt die Anzeigefrist mindestens vier Wochen.

Sollten die Anzeigefristen einmal nicht eingehalten werden können, weil ein Feuerwerk kurzfristig geplant wurde, versuchen wir selbstverständlich alles, um trotzdem noch eine Genehmigung zu bekommen.

Einige Ordnungs- und Schifffahrtsämter berechnen eine Bearbeitungsgebühr.

Abbrennzeiten:

Es gibt gesetzliche Vorgaben bis wann ein Feuerwerk beendet sein muss.

Außerhalb der Sommerzeit (November – Februar) bis 22:00 Uhr

In den Monaten Mai, Juni, Juli bis 23:00 Uhr

Restliche Sommerzeit (März – Oktober) bis 22:30 Uhr.

Gemäß § 12 Abs. 2 Landes-Immissionsschutzgesetz (LImschG) - darf ein Feuerwerk höchstens 30 Minuten dauern.

Krause Feuerwerke GmbH · Ellerneck 30, · 22045 Hamburg

Buchungsanfragen Feuerwerk: info@krause-feuerwerke.de